AGB - Drehen, eine runde Sache

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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Peter Nagel GmbH & Co.KG
Stand 12/2024
1. Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen  (nachfolgend kurz: Verkaufsbedingungen) gelten ausschließlich;  entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende  Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten  ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere  Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis  entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender  Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos  ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden  zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem  Vertrag schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
         
                   

2. Angebot - Angebotsunterlagen
Unser Angebot ist freibleibend. Ist die Bestellung  des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir  dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und  sonstigen Unterlagen sowie Mustern behalten wir uns Eigentums- und  Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,  die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte  bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
         
                   

3. Preise - Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts  anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", ausschließlich  Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns  das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss  des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere  aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisschwankungen eintreten.  Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren  Preisen eingeschlossen: sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der  Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts  anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30  Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen  Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunde nur zu, wenn  seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von  uns anerkannt sind. Nur unter den genannten Voraussetzungen steht dem  Kunden auch ein Zurückbehaltungsrecht zu.
         
                   

4. Lieferverzug - Unmöglichkeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt  weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung  des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt  vorbehalten.
Wir sind im Rahmen der Zumutbarkeit für den Kunden zu Teillieferungen berechtigt.
Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er  schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den  uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger  Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben  vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen,  geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen  Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in  dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Geraten wir in Verzug oder ist unsere  Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB  ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB  verweigern, so haften wir nur nach Maßgabe von § 8 dieser      Zusätzlich    gilt    in    Fällen    einfacher    Fahrlässigkeit     eine    pauschalierte Haftungsbeschränkung auf 0,5% pro Woche des  Verzugs, maximal jedoch nicht mehr als 5% vom Wert desjenigen Teils der  Lieferung, der infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsmäßig  genutzt werden kann.
Die in Abs. (7) genannten Haftungsbeschränkungen  finden keine Anwendung auf Fixgeschäfte im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4  BGB oder von § 376 HGB.
         
                   

5. Lieferverpflichtung - Selbstbelieferungsvorbehalt - Höhere Gewalt
Ohne eine verbindliche Abnahmeverpflichtung des  Kunden gehen wir - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im  Einzelfall - keine Lieferverpflichtung ein. Die Belieferung des Kunden -  auch über einen längeren Zeitraum - begründet ohne ausdrückliche  Vereinbarung keine Lieferverpflichtung für die Zukunft. Insbesondere die  unwidersprochene Entgegennahme einer Liefervorschau oder vergleichbarer  Unterlagen des Kunden begründet keine entsprechende Lieferverpflichtung  durch uns.
Sollten wir im Einzelfall eine unbefristete  Lieferverpflichtung ohne Festlegung einer Gesamtliefermenge übernommen  haben (Dauerlieferungsvertrag), steht uns ein ordentliches  Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten  zu. Dieses Kündigungsrecht steht umgekehrt auch dem Kunden bei Eingehung  einer unbefristeten Abnahmeverpflichtung ohne Festlegung einer  Gesamtliefermenge zu.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Im Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen von uns  nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Leistungshindernissen -  wozu auch Arbeitskämpfe, Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen,  Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren  Vorlieferanten - gehören, sind wir berechtigt, die Lieferung um die  Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben. Wir werden den Kunden  unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. nicht rechtzeitige  Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des  Rücktritts die Gegenleistung des Kunden unverzüglich zurückerstatten.
         
                   

6. Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer  zufälligen Verschlechterung geht auch dann mit der Absendung auf den  Kunden über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche  Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt.
Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung  durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden  Kosten trägt der Kunde.
         
                   

7. Mängelansprüche
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser  seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und  Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die bei einer  zumutbaren Eingangskontrolle erkennbaren Mängel sind unbeschadet der  gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten spätestens innerhalb  von 7 Tagen nach Eingang der Ware beim Kunden uns gegenüber zu rügen.  Dies muss schriftlich erfolgen.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir  nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder  zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der  Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der  Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-.  Wege-. Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht  dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem  Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so stehen dem Kunden  die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche zu. Schadensersatzansprüche  stehen dem Kunden nur nach Maßgabe von § 8 dieser Verkaufsbedingungen  zu.
Mängelansprüche des Kunden verjähren nach Maßgabe von § 9 Abs. (1) dieser Verkaufsbedingungen.
         
                   

8. Haftung
Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern  der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder  grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober  Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit  uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung  angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,  typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern  wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem  Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,  typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des  Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen  von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden  Schadens begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens,  des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für  die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung  im Rahmen einer Garantie.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch,  soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt  der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber  ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf  die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,  Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
         
                   

9. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
Für die Verjährung sonstiger Ansprüche des Kunden,  die nicht der Verjährungsfrist für Mängelansprüche unterliegen, gilt  eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des  Schadens und der Person des Schädigers.
Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:
für den Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB;
für die in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Mängel an Bauwerken/Baustoffen;
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
für Fälle von Vorsatz bzw. Arglist oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
für das Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu  vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes  bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen;
für Ansprüche im Rahmen einer Garantie.
         
                   

10. Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis  zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden  vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei  Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In  der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.  Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der  Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich  angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich  zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten  gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu  versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,  muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat  uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir  Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der  Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer  Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns  entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im  ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch  bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung  gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob  die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.  Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung  ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt  hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht  einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den  vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und  insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder  Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist  aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die  abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum  Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen  aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch  den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit  anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir  das Alleineigentum an der neuen Sache. Für die durch Verarbeitung  entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter  Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Dringlicher Teilverzicht: Falls an uns nach Absatz 4  eine Forderung abgetreten ist, die von einem Drittlieferanten des  Bestellers aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts beansprucht  werden kann, so ist die Abtretung an uns zunächst auf den Forderungsteil  beschränkt, der über den Teil hinausgeht, der dem Drittlieferanten im  Verhältnis des Wertes seiner Lieferung zu den anderen verarbeiteten  Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zusteht. Der restliche  Forderungsteil wird erst auf uns übergehen, wenn er durch den  verlängerten Eigentumsvorbehalt des Drittlieferanten nicht mehr erfasst  wird. In gleicher Weise ist auch der Eigentumserwerb durch uns bei  Verarbeitung nach Absatz 5 auf den entsprechenden Miteigentumsanteil  beschränkt, wenn ein Drittlieferant aufgrund eines verlängerten  Eigentumsvorbehalts ebenfalls einen Miteigentumsanteil an der neuen  Sache beanspruchen kann.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden  Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an  der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache  (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten  Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in  der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so  gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum  überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder  Miteigentum für uns.
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur  Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der  Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden  Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der  realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um  mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten  obliegt uns.
         
                   

11. Gerichtsstand - Erfüllungsort
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser  Geschäftssitz in 59909 Bestwig. Wir sind jedoch berechtigt,  den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Bestwig Erfüllungsort.
         
                   

12. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen  unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der  übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen  solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages  unter Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Alle unsere früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Kunden werden elektronisch verarbeitet.
Peter Nagel GmbH & Co.KG
Ziegelwiese 7
59909 Bestwig
+49-(0)2905-9444-0
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Die Späne macher
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